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- Maler- und Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundsysteme
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene
Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13
BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer
Vergabe nach
VOB/A.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum.
Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate
als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung
(größer oder kleiner
0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein,
erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem
Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei
zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung
0,85% je 1% Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet
werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss
erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung
Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne
Unter- brechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird.
Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungs- störungen)
besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehr- kosten. Das Angebot
bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die
Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet
werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der
Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung
verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei
geeigneten Witterungsbedingungen unter Berück- sichtigung angemessener
Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen
jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort
zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien,
Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungs-
zugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich
vereinbart sein.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die
Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht
werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden
vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen
Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch
sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände
hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen,
die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher,
insbesondere witterungs- bedingter Abnutzung beruhen, sind keine
Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
eintreten. Dies gilt
besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich
sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klima-
beanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist
gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instand-haltungsarbeiten
(Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung
mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B.
Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers
nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen,
es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen
erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein
Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der
Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen
(z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung
des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene
Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640
BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht
innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist
abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten
erfolgen.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt
die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß.
Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche
berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand
zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen
(sogenannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen,
Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel,
Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße
von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten
und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen
bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln
durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm
zugrunde legen.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund
- unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Heinz Südmersen Malermeister wird nicht in einem Streit- belegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist dazu auch nicht verpflichtet.
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